agb
- Art des Vertrages
Alle mit dem Tonstudio "der klang" " - weiterhin auch als Auftragnehmer bezeichnet - geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge
und beinhalten als solches die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Produktion von Tonträgern
und die dazu nötige Arbeit mit dem Künstler und dem künstlerischen Produkt
mittels der des Tonstudios "der klang" zugehörigen technischen und personellen Einrichtungen.
Die Handhabe dieser Einrichtungen obliegt einzig dem Tonstudio " der klang" und dem Personal des Tonstudios " der klang".
Als solches sind Beanstandungen an Art und Qualität der Dienstleistung auch nur anfechtbar,
wenn diese eindeutig auf technischen Mängel zurückzuführen sind.
- Studiozeiten, Produktionsdauer
Angebote beziehen sich immer auf eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden oder -tagen.
Ein Arbeitstag hat acht Arbeitsstunden. Es gibt keine Pauschalangebote (z.B. CD Produktion für X Euro).
Zur Stundenerfassung dient ein Studio Daily Report, welcher bei Anwesenheit des Auftraggebers
auch von Mitarbeitern des Tonstudios "der klang" abgezeichnet werden kann.
Sollte eine Produktion nach der vom Auftraggeber gebuchten Zeit ohne das nachweisliche Verschulden
des Auftragnehmers nicht zum Abschluss gebracht werden können, ist das Tonstudio "der klang" nicht verpflichtet
die Produktion zum Abschluss zu bringen. Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen
erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.
Für Verzögerungen die auf technische oder terminliche Probleme Dritter wie Sprecher, Darsteller, Musiker, Presswerke, etc.
zurückzuführen sind übernimmt das Tonstudio "der klang" keine Haftung.
- Bezahlung
Soweit schriftlich nicht anderweitig vereinbart verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Vorkassenleistung in Höhe von 50% des angestrebten Gesamtproduktionsvolumen vor Produktionsbeginn in bar oder per Überweisung. Der Restbetrag ist zu sofort bei Übergabe des vereinbarten fertigen Endproduktes (Master eines Tonträgers, mp3, etc.) fällig.
Vervielfältigungen, Fotos, GEMA-Gebühren sowie alle Rechnungen Dritter die mit der beauftragten Produktion in Zusammenhang stehen, sind im Voraus zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug oder Eintreten einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Auftragsbearbeitung einzustellen, bis die Zahlung oder Sicherstellung der Zahlung erfolgt ist.
Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen wurden, gelten die am Ablieferungstag geltenden Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preislisten werden auf Befragen jederzeit zu Verfügung gestellt. Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zzgl. 19% MwSt.
- Der Auftraggeber
Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist wer die Durchführung des Auftrages - schriftlich oder mündlich - veranlasst hat, auch wenn die Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt. Somit sit er neben Dritten für den Rechnungsbetrag haftbar. Erfolgt die Auftragserteilung in Namen und in Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.
- Termine
Wird ein - schriftlich oder mündlich - vereinbarter Produktionstermin fünf Tage oder weniger vor Produktionstermin durch den Auftraggeber abgesagt, zieht dies eine Ausfallhonorar in Höhe von 50% des angestrebten Gesamtproduktionsvolumen nach sich.
Erscheint der Auftraggeber nicht zum - schriftlich oder mündlich - vereinbarten Produktionstermin, wird das volle (100%) Honorar für das Gesamtproduktionsvolumen fällig.
Dies gilt ebenfalls für alle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer - schriftlich oder mündlich - vereinbarten Termine, wie Fotosessions, Ortsbegehungen oder Konzerte.
Absagen müssen immer und ohne Ausnahme in schriftlicher Form erfolgen.
- Auftragsbestätigung
Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
- Einflüsse auf die Produktionsqualität
Das Tonstudio "der klang" ist nicht für die Qualitätsprobleme verantwortlich oder haftbar zu machen, die durch Dritte oder äußere Einflüsse während oder nach der Produktion entstehen, insbesondere bei Aufnahmen vor Ort. Dies gilt auch für Studioaufnahmen (z.B. bei Gewitter)
- Haftung für Schäden
Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder von ihm im Rahmen des Auftrages verpflichteten mitwirkenden Personen entstandenen Schäden im Studio, der technischen oder sonstigen Einrichtungen. Dies gilt ebenfalls für Schäden die bei Aufnahmen oder Beschallungen vor Ort durch Dritte (z.B. Musiker, Publikum) sowie technischen und anderen Mängeln (z.B. mangelhafte Stromversorgung oder Feuchtigkeit) entstehen.
- Urheberrecht
Werden innerhalb der Aufträge auf Wunsch des Auftraggebers geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, obliegt die Klärung etwaiger Rechte Dritter dem Auftraggeber.
Das Tonstudio "der klang" behält sich alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen und nichtgewerblichen Schutzrechte an sämtlichen Produktionen und damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen vor um diese z.B. zur Darstellung von Arbeitsproben zu nutzen, sofern nicht anders vereinbart. Sämtliche Produktionen des Auftragnehmers und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen dürfen nicht zu anderen als zu den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Insbesondere dürfen Produktionsunterlagen keinesfalls unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Eine nicht vereinbarte Nutzung von Produktionen und Produktionsunterlagen des Auftragnehmers darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht vorgenommen werden.
- Mitgebrachtes Material
Haftung für mitgebrachtes und bei verbliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von drei Monaten nach Rechnungsbelegung erbracht werden. Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonbändern und Videoaufzeichnungen, sowie sonstiger für die Produktion genutzter, fremder Datenträger haftet der Auftraggeber bis zum Umfang des Materialwertes des Trägermaterials.
Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzbare Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
- Abnahme, Mängelanzeige
Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf Qualität, Laufeigenschaften, etc. im Haus und auf den Apparaturen des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Apparaten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Beanstandungen die sich nach Lieferung auf fremden Apparaturen ergeben, können nur anerkannt werden, wenn dem Auftragnehmer grobe Fehler gegenüber branchenüblichen Forderungen, Normen, etc. nachweisbar ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Leistungen des Auftragnehmers binnen fünf Werktage nach Auslieferung zu prüfen und abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Auftraggeber die erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne ausdrückliche Erklärung als Abnahme. Der Auftraggeber hat für etwaige Änderungswünsche, die vom vertraglich vereinbarten Umfang abweichen, den entstandenen Aufwand zu tragen.
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- Auftragserteilung
Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnung am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angabe sicherzustellen.
- Vermittelnde Tätigkeit,
wie z.B. die Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu Kopierwerken, Post- und Bahnspedition, Vermittlung von Sprechern und Darstellern, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand des Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, erfolgen stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von seitens des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
- Verzögerungen
Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistung sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen.
- Fremdleistungen
Sind im Zuge einer Auftragsabwicklung Fremdleistungen erforderlich, so ist der Auftragnehmer nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
- Ton- und Textschöpfung
Für Ton- und Textschöpfung, die im Rahmen eines Auftrages durch den Auftraggeber erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungs- oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag und anderen Aufträgen des Auftraggebers oder bis zu gesonderten Vereinbarung der Lizenznehmung beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am gelieferten Material.
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- Versand
Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dier Verpackung erfolgt nach Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
- Schlussbestimmung
Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Die Nichtigkeit/Unwirksamkeit oder Regelungslücken einzelner vertraglicher Bestimmungen berühren nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Im o.g. Falle sind die Parteien verpflichtet, diese durch wirksame zu ersetzen/ergänzen, die dem verfolgten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am Nächsten kommen. Die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.